Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom
Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur
in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des
Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte
Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich
freibleibend.

2. Leistung und Prüfung

2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:

- Organisationsberatung

- Ausarbeitung von Organisationskonzepten

- Global- und Detailanalysen

- Erstellung von Individualprogrammen

- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen

- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte

- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen

- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)

- Programmwartung

- Sonstige Dienstleistungen

2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach
Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden
Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte
Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber
zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird
vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im
Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim
Auftraggeber.

2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche
Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der
ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der
Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber
auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem
Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu
gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils
betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab
Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber
bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom
Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2.
angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den
Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die
gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.
Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software
jedenfalls als abgenommen.

Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten
Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem
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Auftragnehmer zu melden, der um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist.
Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb
nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine
neuerliche Abnahme erforderlich.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen
unwesentlicher Mängel abzulehnen.

2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber
mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages
gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der
Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der
Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die
Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die
Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines
Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der
Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt,
vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers
angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber
zu ersetzen.

2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber
gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

2.8. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von
Websites) iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit
Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz BGStG)“ nicht im Angebot
enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert
wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt
dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf
das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen. Ebenso hat der
Auftraggeber von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere
wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu
überprüfen. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach
Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche
Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.

3. Preise, Steuern und Gebühren

3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den
vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -
stelle des Auftragnehmers.

3.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen
Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung,
Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der
Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet.
Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der
nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber
gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten
als Arbeitszeit.
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4. Liefertermin

4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung
(Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der
Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen
Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte
Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner
Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige
oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte
Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht
zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der
Auftraggeber.

4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der
Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu
legen.

5. Zahlung

5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens
14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für
Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen
analog.

5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen,
Umsetzung in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach
Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung
für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer.
Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die
laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit
verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei
Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt,
Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen
zurück zu halten.

6. Urheberrecht und Nutzung

6.1. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten
Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares
und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte
Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige
Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des
Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen
Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer.

Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden
keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.
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Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatz-
ansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem
Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches
Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und
Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die
Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen
Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen.

6.4. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber
ein Dritter ist (z. B. Standardsoftware wie Kundenverwaltungs- Warenwirtschafts-,
Kassen-, Webshop-, Vereinsverwaltungs-Software, etc.), so richtet sich die
Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers
(Hersteller).

7. Rücktrittsrecht

7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem
Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber
berechtigt, in schriftlicher Form vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn
auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen
Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.

7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie
sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen,
entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine
Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des
Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so
hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine
Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des
Gesamtprojektes zu verrechnen.

8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen

8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen
Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf einem im
Vertrag beschriebenen System genutzt wird.

8.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass

der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und
diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist;

der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung stellt;

der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die
Software vorgenommen hat;

die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend
der Dokumentation betrieben wird.

8.2.2 Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung
oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener
Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung
und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
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Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

8.2.3 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung
aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom
Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom
Auftragnehmer durchgeführt.

8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die
vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und
Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt
auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder
sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen
worden sind.

8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder
Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Komponenten, Schnittstellen
und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel, soweit solche
vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen
von den Installations- und Lagerbedingungen) zurückzuführen sind.

8.5. Für Programme, die durch eigene Systementwickler des Auftraggebers bzw. Dritte
nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den
Auftragnehmer.

8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender
Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung.
Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

9. Haftung

9.1.
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete
Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die
auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von
verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.

9.2. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten
die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche
Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.

9.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch
spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

9.4. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in
diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber
diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den
Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten
halten.

9.5. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den
Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die
Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je
Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als die in diesem Vertrag
genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG -gleich aus
welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.
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10. Loyalität

10.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede
Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der
Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während
der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen.
Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten
Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

11. Datenschutz und Geheimhaltung

11.1. Der Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter haben personenbezogene Daten aus
Datenverarbeitungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen
Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet
sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein
rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich
gewordenen personenbezogenen Daten besteht (Datengeheimnis). Mitarbeiter sind
hierüber und über allfällige Folgen eines Verstoßes zu belehren.

12. Sonstiges

12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam
werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die
Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu
finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.

13. Streitschlichtung

13.1 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt
werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur
außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG)
mit dem Schwerpunkt Wirtschafts-Mediation aus der Liste des Justizministeriums
beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschafts-Mediatoren oder inhaltlich kein
Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern
der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

13.2 Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in
einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche
aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen,
insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können
vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als
„vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung
kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht,
auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle
Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen
Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf
an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden
Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.